Lexikon
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Beratungspflicht
Wenn Pflanzenschutzmittel verkauft werden, muß der Verkäufer den Käufer über die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung der Pflanzenschutzmittel informieren und beraten.
Der Verkäufer muss auch beim Verkauf von Pflanzenschutzmitteln an nicht berufliche Anwender über Risiken der Anwendung für Mensch, Tier und Naturhaushalt, über Anwenderschutz, sachgerechte Lagerung und Entsorgung unterrichten. Ganz Besonders muß der Käufer über Verbote, Indikationszulassungen und andere Beschränkungen informiert werden. So kann der Kunde das Pflanzenschutzmittel sachgerecht anwenden.
Es besteht Beratungspflicht (Pflanzenschutzgestezt, §23)
